Endverbleibsterklärung

Rechtsverbindliche Erklärung des Käufers/
der Käuferin von Fahrzeug-Reparaturlackmaterialien
mit überhöhten Lösemittelgehalten für eine einmalige
Lieferung.
 
Die europäische Richtlinie 2004/42/EG und ihre Umsetzung in Deutschland als „Chemikalienrechtliche Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) durch Beschränkung des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke“ (ChemVOCFarb) vom 16.Dezember 2004 untersagt bei Strafandrohung ab Januar 2007 das Inverkehrbringen von Produkten für die Fahrzeugreparaturlackierung mit überhöhten Lösemittelgehalten.
 
Ihr Wareneinkauf betrifft Fahrzeugreparaturlacke mit Lösemittelgehalten oberhalb der nachstehend aufgeführten Obergrenzen. Aus diesem Grund verlangen wir von Ihnen diese rechtsverbindliche Erklärung. Mit Bestätigung der AGB`s
Bescheinigen Sie, dass Sie die VOC Verordnung verstanden und danach handeln werden.
Folgende Grenzwerte gelten für den VOC-Höchstgehalt des gebrauchsfertigen Produkts (d.h. einschließlich Härter, Zusatzkomponente und Einstellverdünnung):
Gerätereiniger, Lackentferner, Entfettungsmittel, Silikonentferner                                                       850 g/l
Vorreiniger (zur Entfernung von Oberflächenverschmutzungen)                                                         200 g/l
Spachtel und Spritzspachtel (zum Auffüllen von Unebenheiten)                                                          250 g/l
Füller, Grundierungen auf Metall (für Korrosionsschutz, Haftverbesserung)                                      540 g/l
Wash-Primer (Grundierung mit mind. 0,5 % Phosphorsäure)                                                               780 g/l
Basislack, Klarlack, Einschicht-Decklack                                                                                                    420 g/l
Einschicht-Effektlack, Hochleistungslack (z.B. kratzfester Klarlack), reflektierender Basis-
lack, Struktureffektlack, rutschhemmende Beschichtung, Unterbodenversiegelung, Stein-
schlagschutzlack, Innenlack, Lack für militärische Anwendung, Sprühdosen                                    840 g/l
 
Die Abgabe von Reparaturlackprodukten mit höheren VOC-Gehalten ist nur zulässig, wenn wenigstens eine der folgenden Ausnahmen zutrifft:
 

  • Reparatur von Motorrädern oder Schienenfahrzeuge oder andere Fahrzeuge außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 70/156/EWG
  • Reparatur von landwirtschaftlichen Fahrzeugen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen
  • Erstlackierung von Anhängern oder Sattelauflegern
  • Erst- oder Reparaturlackierung von Fahrzeugaufbauten (ohne Fahrerhaus und Chassis)
  • Erstlackierung von Pkw, Lkw oder Nutzfahrzeugen bei Lösemittelverbrauch < 15 t/a
  • Erstlackierung von Fahrzeugteilen außerhalb der ursprünglichen Fertigungsstraße
  • Reparatur von Pkw, Lkw oder Nutzfahrzeugen im Rahmen einer Serienlackieranlage
  • Einsatz in genehmigten Anlagen gemäß 4. BImSchV (Lösemittelverbrauch > 15 t/a)
  • Einsatz in angezeigtem Betrieb gemäß 31. BImSchV mit Abluftreinigung (Anhang III)
  • Einsatz in angezeigtem Betrieb gemäß 31. BImSchV mit Reduzierungsplan (Anhang IV)
  • Einsatz zur Reparatur, Verschönerung, Konservierung von Oldtimern (Erlaubnis liegt vor)
  • Übernahme zum Weiterverkauf gemäß einer genannten Ausnahme (mit Dokumentation)
  • Übernahme für Abfüllung in Spraydosen (nur auf Grundlage einer besonderen Vereinbarung)
  • Weitere Ausnahmen auf Grundlage national gültiger Gesetze und Verordnungen (mit Erläuterung):______
 
Ich habe dieses Dokument gelesen, es verstanden und ich bestätige, dass ich die Informationen aufbewahre, welche die berechtigte Inanspruchnahme der Ausnahme belegen. Ich bestätige, dass ich alle Konsequenzen trage.